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Zufriedenheitsfloskel / Gesamturteil

„Der Arbeitgeber kann die Verwendung der jeweiligen Zufriedenheitsfloskel nicht schon mit der Begründung verweigern, dass er persönlich mit der Leistung des Arbeitnehmers nicht stets/voll zufrieden gewesen sei. Mit dem Begriff Zufriedenheit äußert nämlich der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis nicht sein subjektives Empfinden, sondern vergibt aus der Sicht eines verständig denkenden Arbeitgebers eine Note.“ (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 354/03 )

„Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu bringen.“ (Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 231/02)

 

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