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Unterschrift

„1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren. 2. Der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) beeinträchtigt. Das auf Art. 12 GG gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der - durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten - Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes ist gewichtiger.“ (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 4 Ta 153/05)

„§ 109 GewO schreibt für das Arbeitszeugnis Schriftform vor. Diese setzt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters voraus. Bei Unterzeichnung durch einen Vertreter muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Die Verwendung des Kürzels 'i.A.' genügt dafür in der Regel nicht.“ (Arbeitsgericht Saarlouis, 1 Ca 1355/04)

 

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