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Schlussfloskel

„Im Rahmen des § 109 GewO sind wechselseitig kleinere, ephemere Unvollkommenheiten hinzunehmen [...]. Dementsprechend hat der Arbeitgeber, dem gesetzlich die wohlwollende Betrachtung des Gesamtbildes angesonnen wird, das Arbeitsverhältnis bzw. das Arbeitszeugnis nach guter Leistung und Führung mit dem Dank an den Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für den weiteren Berufsweg ausklingen zu lassen.” (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 974/10)

„Auf eine allgemeine Höflichkeitsbekundung am Ende eines qualifizierten Zeugnisses, die offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und/oder der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat, sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum beredten Schweigen nicht anzuwenden. [...] Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 Sa 974/10) zu Recht ausführt, ist Höflichkeit neben anderen Werten wie Disziplin, Pünktlichkeit und Rücksichtnahme ein kultureller Wert und manifestiert sich in freundlicher Konzilianz.” (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21 Sa 74/10)

„Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer 'Dankes- und Wunschformel' abzuschließen [...].“ (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 505/08)

„Auch nach der Rechtsprechung des BAG (20.02.2001 - 9 AZR 44/00) darf eine Schlussformel in einem Zeugnis nicht in Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen. Das ist der Fall, wenn einem Arbeitnehmer bei im Übrigen überdurchschnittlichem Zeugnisinhalt (nur) für die 'Zukunft alles Gute' gewünscht wird, ohne dass Dank für die vergangene Zusammenarbeit ausgesprochen wird.“ (Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1315/07)

 

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