Ausfallzeiten ♦ Auslassungen („beredtes Schweigen”) ♦ Ausstellungsdatum / Datum ♦ Dauer ♦ Elternzeit ♦ Ermittlungsverfahren ♦ Insolvenz ♦ Nachfragen ♦ Schlussfloskel ♦ Unterschrift ♦ Verlust des Arbeitszeugnisses ♦ Zufriedenheitsfloskel / Gesamturteil ♦ Zwangsvollstreckung ♦ Zwischenzeugnis ♦
„Die Erwähnung der elternzeitbedingten Ausfallzeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Zeugniswahrheit. Allerdings sind nicht alle Unterbrechungen der Tätigkeit in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Das berechtigte Informationsinteresse bezieht sich nicht auf gewöhnliche Ausfallzeiten kürzerer Dauer wie z. B. Erkrankungen, Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.” (Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 482/07)
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